des
Liederkranzes Emmingen e.V.
§ 1 Name und Sitz Vereins
Der Verein, der Mitglied des Schwäbischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen „Liederkranz Emmingen“ mit Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in 72202 Nagold – Emmingen und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Nagold eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Liederkranz Emmingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges sowie die Förderung der eigenen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
a) singenden Mitgliedern;
b) fördernden Mitgliedern;
c) Ehrenmitgliedern.
Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein, die an den Chorproben teilnimmt.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Durch den Vorstand können Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Liederkranz Emmingen e.V. erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss besteht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder sollten regelmäßig an den Singstunden teilnehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. Im Falle des Nichtzahlens des Beitrages kann das Mitglied durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
Verwaltung und Vertretung
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Unterschrieben wird das Protokoll vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl des erweiterten Vorstandes,
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
f) Festsetzen des Mitgliedsbeitrages,
g) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
i) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung,
j) Entgegennahme des Berichtes des Chorleiters.
§ 9 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden in dringenden Fällen vom Vorstand oder von mindestens fünf Mitgliedern unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen einberufen.
Die außerordentliche Versammlung ist beschlussfähig, wenn 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht, die zu Beginn der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein muss, vertreten sind.
Die Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitgliedern der Stimmen gefasst.
§ 10 Der Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der Schriftführer,
d) der Kassier.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassiers findet um zwei Jahre versetzt zur Wahl des 1. Vorsitzenden statt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, es sei denn, die Satzung schreibt in Einzelfällen andere Mehrheiten vor.
Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
§ 11 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand sowie mindestens vier von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzern.
Der Vorstand hat darüber hinaus das Recht, weitere Beisitzer mit einem definierten Aufgabenbereich in den Beirat zu berufen.
Der erweiterte Vorstand unterstützt und überwacht den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Scheidet ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand aus, so hat der Vorstand die Möglichkeit, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu berufen.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, es sei denn, die Satzung schreibt in Einzelfällen andere Mehrheiten vor.
§ 12 Kassenprüfer
Alle vier Jahre werden an der ordentlichen Versammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres die Kassenführung zu überprüfen. Über das Ergebnis der Prüfung erstatten die Kassenprüfer einen Bericht an der ordentlichen Versammlung.
§ 13 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Inventar
Über das vorhandene Inventar ist ein Verzeichnis zu führen.
§ 15 Auflösen des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitgliedern beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen des Vereins der Ortsverwaltung Emmingen zu mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neugegründeten Verein zu übergeben.
Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gebildet, so hat die Gemeindeverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 16 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 19. Jan. 2002 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Der Vorsitzende: Der Schriftführer:
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Klaus Fischer Doris Roller
Die stellvertr. Vorsitzende Der Kassier
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Gerlinde Stopper Herbert Renz